Die Stiftung

Die E&H Knorr Stiftung widmet sich der Bekämpfung von Lungenerkrankungen, die weltweit zunehmen und als Volkskrankheiten gelten. Die Stiftung erkennt die Notwendigkeit unabhängiger Forschung und Programme zur Früherkennung dieser Krankheiten und setzt sich für deren Förderung ein.

Ein besonderer Schwerpunkt der Stiftung liegt auf der Verbesserung der nicht-invasiven Diagnostik. Sie fördert innovative Ansätze wie Funktionsdiagnostik, Genanalysen und Liquid Biopsy, um eine frühzeitige und genaue Diagnose von Lungenerkrankungen zu ermöglichen. Diese fortschrittlichen Diagnosemethoden können dazu beitragen, die Behandlungsergebnisse zu verbessern und das Leben der betroffenen Personen zu verlängern.

Die E&H Knorr Stiftung unterstützt verschiedene Projekte mit dem Ziel der Publikation ihrer Ergebnisse. Dies trägt zur Verbreitung von Wissen und zur Förderung der Forschung auf diesem Gebiet bei. Durch die Veröffentlichung der Forschungsergebnisse können andere Wissenschaftler auf der ganzen Welt von den Erkenntnissen profitieren und ihre eigenen Forschungsprojekte darauf aufbauen.

Das übergeordnete Ziel der Stiftung ist die Verbesserung der Versorgung der Gesamtbevölkerung. Sie strebt an, die Lebensqualität der Menschen durch die Bekämpfung von Lungenerkrankungen zu verbessern und das Bewusstsein für diese Krankheiten zu erhöhen. Die Stiftung setzt sich dafür ein, dass jeder Zugang zu qualitativ hochwertiger medizinischer Versorgung hat, unabhängig von seinem sozioökonomischen Status.

Die E&H Knorr Stiftung ist ein leuchtendes Beispiel für das Engagement und die Verantwortung, die wir alle in Bezug auf die Gesundheit unserer Gesellschaft tragen. Durch ihre Arbeit und ihre Bemühungen trägt sie dazu bei, das Leben von Menschen mit Lungenerkrankungen zu verbessern und die Last dieser Krankheiten für unsere Gesellschaft zu verringern.

Stiftungszweck

Die E&H Knorr Stiftung wurde 2017 gegründet und ist eine gemeinnützige Stiftung, die sich dem Kampf gegen Lungenkrankheiten verschrieben hat. Sie unterstützt die Erforschung von Lungenkrankheiten, deren Behandlung sowie die Verbesserung der Lungengesundheit. Ihre Aufgabe ist die Unterstützung wissenschaftlicher pneumologischer Arbeiten in Deutschland. Dazu zählen finanzielle Unterstützung für personelle und apparative Ausstattung zur Durchführung wissenschaftlicher Studien im ganzen Spektrum der Pneumologie betreffend. Die Vergabe der Fördermittel erfolgt auf Antrag beim Stiftungskuratorium. Die Zuwendungen erfolgen ohne jegliche Einflussnahme auf die Durchführung, auf die Organisation und das Ergebnis der Arbeiten.

Förderung von Wissenschaft und Forschung

Wir unterstützen die Förderung von Wissenschaft und Forschung im Bereich der Lungenmedizin durch finanzielle Unterstützung von wissenschaftlichen Projekten.

Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens

Wir stärken das öffentliche Gesundheitswesen durch die Förderung von Forschung und Entwicklung neuer Behandlungsmethoden, um die Behandlung von Lungenkrankheiten zu verbessern.

Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen

Wir führen auch wissenschaftliche Veranstaltungen und Symposien durch, um die neuesten Erkenntnisse aus der Erforschung von Lungenkrankheiten und die Entwicklung neuer Behandlungsmethoden zu diskutieren.

Forschungsaufträge und Stipendien

Wir tragen dazu bei, neue Erkenntnisse und Behandlungsmethoden im Bereich der Lungenmedizin zu entwickeln und geben Nachwuchsforschern die Möglichkeit, wissenschaftliche Projekte durchzuführen und sich in der Lungenmedizin zu spezialisieren.

Satzung der E&H Knorr Stiftung

Präambel

lch, Ester lnes Knorr, geb. am 21.02.1932 in Tübingen, wohnhaft in der Rheingoldstr.49 in 68623 Lampertheim, möchte mittels dieser Stiftungsgründung den Kampf insbesondere gegen Lungenerkrankungen stärken und alle wissenschaftlichen, medizinischen Heil- und Forschungsversuche unterstützen. Dies geschieht auch aus ganz persönlichen Motiven heraus und aufgrund eigener pneumologischer Erkrankung bzw. Erfahrungen im persönlichen Umfeld damit.

$1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Die E&H Knorr Stiftung mit Sitz in 69469 Weinheim verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

(3) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

$2 Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung insbesondere auf dem Gebiet der Pneumologie bzw. Lungenerkrankung, Lungenheilkundel sowie die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens auf dem Gebiet der Pneumologie bzw. Lungenerkrankung, Lungenheilkunde. Zweck ist es u.a. Diagnostik und Heilmethodik pneumologischer Krankheitsbilder zu verbessern.

(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, Vergabe von Forschungsaufträgen und Stipendien, Ausstattung bzw. Unterstützung bei der Anschaffung durch die pneumologische Abteilung des Krankenhauses Universitätsklinikum Mannheim oder ähnlicher Einrichtüngen bzgl. entsprechender medizinischer Gerätschaften sowie aller sonstigen Maßnahmen, die der Bekämpfung von Lungenerkrankungen dienen.

(3) Zweck der Stiftung ist auch die Beschaffung von Mitteln gemäß S 58 Nr. 1 AO zur Förderung der zuvor genannten steuerbegünstigten Zwecke für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(4) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des $ 57 Abs. 1 S. 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß §58 Nr. 1 ÄO tätig wird. Die Stiftung kann zur Venrvirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu.

(2) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft vom 06.02.2017.

(2) Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen oder Mittel aus der freien Rücklage dem Stiftungsvermögen zuführen.

(3) Das Stiftungsvermögen ist sicher und Ertrag bringend zu verwalten, sofern es nicht nach Abs. 4 und Abs. 5 verbraucht wird. Vermögensumschichtungen sind zulässig.

(4) Die Stiftung ist als Verbrauchsstiftung gestaltet. Das Stiftungsvermögen darf zur Verwirklichung des Stiftungszwecks ganz oder teilweise innerhälb von zehn Jahren nach der Gründung verbraucht werden.

(5) Der Stiftungsvorstand darf jährlich höchstens 1/10 des Stiftungsvermögens zur Verwendung für satzungsgemäße Zwecke auskehren. Das jeweils zu verwendende Vermögen mindert sich um eingetretene Fehlbeträge/Wertminderungen des ursprünglichen Stiftungsvermögens.
Nicht ausgeschöpfte Beträge dürfen in Folgejahren nachgeholt werden. Zustiftungen dürfen grundsätzlich in voller Höhe verbraucht werden.

§5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

(1) Die Stiftung verfolgt ihren Stiftungszweck durch den Verbrauch des Grundstockvermögens, aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus dem
sonstigen Stiftungsvermögen.

(2) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies im Rahmen der steuerlichen Gemeinnützigkeit zulässig ist.

(3) Zur Werterhaltung können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen Teile der jährlichen Erträge zur Substanzerhaltung und als lnflationsausgleich einer freien Rücklage zugeführt werden.

(4) Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen kann die Stiftung Mittel einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffenflichen Rechts zur Vermögensausstattung zuwenden.

(5) Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.

§6 Organe der Stiftung

(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium.
Der Stifter ist berechtigt, in freier Entscheidung eine Mitgliedschaft und ggf. ein Amt im Vorstand oder im Kuratorium innezuhaben bzw. auszuüben. Die Mitgliedschaft bzw. das Amt des Stifters endet erst mit dessen Ableben.

(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen und für den Zeitaufwand und Arbeitseinsatz der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums erhalten diese jeweils eine Pauschale von € 500,00 pro Jahr.

(3) Ein Mitglied eines Organs kann nicht zugleich einem anderen Organ angehören.

§7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens einem Mitglied, maximal aber aus zwei Mitgliedern.

(2) Der erste und zunächst einzige Vorstand ist im Stiftungsgeschäft berufen.

(3) Die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds beträgt vier Jahre. Die Mitgliedszeit nach Eintritt bzw. vor Austritt in einem laufenden Geschäftsjahr gilt als volles Geschäftsiahr.
Wiederbestellungen sind zulässig.

(4) Dem Vorstand sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen und auch in Finanz- und
Wirtschaftsfragen sachverständig sind.
Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören.

(5) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit.
Das Vorstandsmitglied bleibt in diesen Fällen so lange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist.
Das Amt endet weiter durch Tod und durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist. ln diesen Fällen bilden die verbleibenden Vorstandsmitglieder den Vorstand. Bis zum Amtsantritt des Nachfolgers führen sie die unaufschiebbaren Aufgaben der laufenden Stiftungsverwaltung allein weiter.
Vom Stifter bestellte Vorstandsmitglieder können von diesem, andere Vorstandsmitglieder können vom Kuratorium oder vom Vorstand jedezeit aus wichtigem Grunde abberufen
werden.
Ihnen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Das abberufene Mitglied kann die Berechtigung der Abberufung binnen einer Frist von einem Monat seit Kenntnis gerichtlich prüfen lassen. lm Falle eines Rechtsstreits ruhen die Rechte des abberufenen Mitglieds bis zur rechtskräftigen oder einstweiligen Entscheidung des Gerichts. Erst danach kann ein Rechtsnachfolger bestimmt werden.

§8 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung und führt die laufenden Gelchäfte der Stiftung. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind einzelvertretungsberechtigt.
lm lnnenverhältnis vertritt der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes die Stiftung allein, für den Fall der Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.

(2) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:

  • die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
  • die Verwendung der Stiftungsmittel,
  • die Aufstellung eines Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes,
  • die Wahrnehmung der Berichtspflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde, insbesondere die Vorlage der geprüften Jahresrechnung mit Vermögensübersicht sowie des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks.

(3) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse, der Erledigung seiner Aufgaben und insbesondere der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen Geschäftsführer
bestellen und Sachverständige hinzuziehen, ln diesem Fall hat der Geschäftsführer die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne des $30 BGB.

§9 Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber einmal
jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen.
Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn ein Mitglied des Vorstandes dies verlangt.
Wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht, können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden.

(2) Ein Vorstandsmitglied kann sich in der Sitzung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Kein Vorstandsmitglied kann mehr als ein anderes Vorstandsmitglied
vertreten.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens die Hälfte, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend oder vertreten sind.
Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht. An einer schriftlichen Abstimmung muss / müssen sich mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder beteiligen.

(4) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder sich an der schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise seines Stellvertreters den Ausschlag.

(5) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Vorstandes und dem Vorsitzenden des Kuratoriums zur Kenntnis zu bringen.

(6) Weitere Regelungen über den Geschäftsgang des Vorstandes und diejenigen Rechtsgeschäfte, zu deren Durchführung der Vorstand der Zustimmung des Kuratoriums bedarf, kann eine vom Kuratorium zu erlassende Geschäftsordnung enthalten.

§10 Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus zwei Mitgliedern. Die Mitglieder des ersten Kuratoriums sind im Stiftungsgeschäft berufen.
Der Stifter gehört dem Kuratorium auf Lebenszeit an.

(2) Scheidet ein Kuratoriumsmitglied aus, so wählt das Kuratorium einen Nachfolger.
Wiederwahlen sind zulässig.
Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt vier Jahre. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
Zu seinen Lebzeiten ist der Stifter stets Vorsitzender des Kuratoriums.

(3) Dem Kuratorium sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen sowie in Finanz- und
Wirtschaftsfragen sachverständig sein.

(4) Das Amt eines Kuratoriumsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit.
Das Kuratoriumsmitglied bleibt in diesen Fällen so lange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod und durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist. ln diesen Fällen bilden die verbleibenden Kuratoriumsmitglieder das Kuratorium.
Bis zum Amtsantritt des Nachfolgers führen sie die unaufschiebbaren Aufgaben allein weiter.
Ein ausgeschiedenes Kuratoriumsmitglied ist unverzüglich vom Kuratorium durch Zuwahl zu ersetzen. Ein Kuratoriumsmitglied kann vom Kuratorium in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Vorstand jederzeit aus wichtigem Grunde abberufen werden.
Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Mitglieder von Vorstand und Kuratorium. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen. lhm ist
zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Das abberufene Mitglied kann die Berechtigung der Abberufung binnen einer Frist von einem Monat seit Kenntnis gerichtlich prüfen lassen. lm Falle eines Rechtsstreits ruhen die Rechte des abberufenen Mitglieds bis zur rechtskräftigen oder einstweiligen Entscheidung des Gerichts. Erst danach kann ein Rechtsnachfolger bestimmt werden.

§11 Aufgaben und Beschlussfassung des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium berät, unterstützt und überwacht den Vorstand im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung, um den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:

  • Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
  • Empfehlungen für die Verwendung der Stiftungsmittel,
  • Genehmigung des Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes.

(2) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse kann das Kuratorium Sachverständige hinzuziehen.

(3) Das Kuratorium soll mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammenkommen.
Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Mitglied oder der Vorstand dies verlangen.
Die Mitglieder des Vorstandes, der Geschäftsführer und Sachverständige können an den Sitzungen des Kuratoriums beratend teilnehmen.

(4) Für die Beschlussfassung des Kuratoriums gilt §9 entsprechend. Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§12 Satzungsänderung

(1) Die Organe der Stiftung können Anderungen der Satzung beschließen, wenn sie den Stiftungszweck nicht berühren und die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändern oder die Erfüllung des Stiftungszwecks erleichtern.

(2) Beschlüsse über Anderungen der Satzung können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Kuratorium gefasst werden. Der Anderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums.

(3) Beschlüsse über Anderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.

§13 Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung, Auflösung

(1) Die Organe der Stiftung können der Stiftung einen weiteren Zweck geben, der dem ursprünglichen Zweck verwandt ist und dessen dauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne Gefährdung des ursprünglichen Zwecks gewährleistet erscheint, wenn das Vermögen oder der Ertrag der Stiftung nur teilweise für die Verwirklichung des Stiftungszwecks benötigt wird.

(2) Die Organe der Stiftung können die Anderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn der Stiftungszweck unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint bzw. möglich ist. Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.

(3) Die Stiftungsorgane können die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn hierfür sachliche Voraussetzungen im Stiftungsgeschäft oder in der Satzung festgelegt sind und
diese Voraussetzungen vorliegen.

(4) Die Stiftungsorgane sollen die Auflösung beschließen, sobald der Wert des Stiftungsvermögens im Jahresabschluss weniger als 1/10 des Wertes des im Stiftungsgeschäft zugesagten Grundstockvermögens beträgt. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass bei fortschreitendem Verbrauch des Vermögens für eingegangene Verbindlichkeiten und gegebenenfalls im Rahmen der Aufhebung oder der Durchführung des Liquidationsverfahrens entstehende Kosten noch ausreichende Mittel verfügbar sind.

(5) Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Kuratorium gefasst werden.
Der Anderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums.

(6) Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung werden erst nach Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam. Sie sind mit
einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.

§14 Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Deutsche Lungenstiftung e.V., Reuterdamm 77,
30853 Langenhagen.

§15 Stiftungsaufsicht

(1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils im Lande Baden-Württemberg geltenden Stiftungsrechts.

(2) Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium Karlsruhe in Baden-Württemberg.

(3) Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Anderungen in der Zusammänsetzung der
Stiftungsorgane sowie Haushaltsplan, Jahresrechnung und Tätigkeitsbericht sind unaufgefordert vorzulegen.

§16 lnkrafttreten, Beendigung

(1) Die Stiftungssatzung tritt mit Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig in Kraft.

(2) Die Stiftung wird für eine Dauer von mindestens 10 Jahren seit Anerkennung errichtet.

Weinheim, den 06.02.2017

Ester lnes Knorr